Die Besitz- und Lebensverhältnisse des Braunschweigischen Bauerntums in früherer Zeit, dargestellt an historischen Forschungen über die Sippe Barnstorf.

 Vorgetragen von Fritz Barnstorf auf dem 2. Familientag der Barnstorfs in Wolfenbüttel, am 11. September 1938.

Liebe Familienangehörige!

In der Geschichte unserer Familie wird die Geschichte ihrer Bauernhöfe und die Beschreibung der Not und Arbeit unserer Ahnen in weniger gesicherten Zeiten als heute stets einen Hauptplatz einnehmen müssen. Und das schon aus dem Grunde, weil wir über ihre Schicksale im wirtschaftlichen Existenzkampf viel besser durch die alten Akten und Urkunden unterrichtet sind , als über ihre Lebensläufe und persönlichen Freuden und Leiden.

Ob Henning oder Barthold mit ihrer Ilsabe oder Dorothea in Eintracht und Seelenfrieden bis ans Ende ihrer Tage dahin lebten, ob sie krank und gebrechlich waren ehe sie der Tod aus ihrem harten Bauerndasein holte, ob sie Glück und Segen durch ihre Kinder erlebten, all das können wir nur ahnend aus den kargen Kirchenbuchnotizen erschließen.

Wo sie aber wirtschaftlich der Schuh drückte, was ihnen das Gebot der Kirche, des Staates oder ihres Grundherren an Gulden, Thalern oder Schillingen aus dem oft so schlaffen Beutel zog, was sie ernteten und als Zehnten vom Felde oder aus dem Stalle weg dem Zehntherrn zufahren mußten, was sie in Prozessen mit den lieben Nachbarn verloren oder gewannen, was ihre Ehestiftungen über Mitgift, Ahnerbengut und Altenteil festsetzten, all das ist uns erhalten geblieben durch die Fürsorge des Vater Staates, der sich für seine lieben Kindlein und ihr Leben, sofern es nicht große Dichter, Heerführer, Politiker, Despoten und Verbrecher sind, nur dann interessiert, wenn er etwas von ihnen haben will.

Zu den erwähnten Menschengruppen, die ihr Denkmal und ihre Biographie verdient haben, gehörten die Barnstorfs als bescheidene, unbekannte Diener ihres Landes und ihres Fürsten leider nicht, und so ist in den Archiven von ihnen nur die Rede, wenn es um den Wert ihrer Grundstücke und ihrer Arbeit geht, von denen Herzog, Hofherr, Adelsherr, Domherr und Stadtherr leben wollen. Herren saßen überall, nur der Bauer war nicht Herr auf seinem Boden; nicht einmal die Anrede Herr gebührte ihm, und sogar in seinen Vornamen „Johann, Heinrich.. „ sollte man ihm die Herkunft vom platten Lande anmerken.

So war wohl vieles, was uns heute so lange vergessen dünkt, völlig verschieden von unseren heutigen Umständen und Gebräuchen, aber wenn wir genauer hinsehen, finden wir, daß es noch verborgen in Begriffen, Gewohnheiten und Einrichtungen lebt, die uns vertraut sind. Wer weiß noch, woher die heute meist übliche Dauer einer Pachtperiode von 9 oder 18 Jahren stammt, wer weiß, weshalb wir die Stiegen zu 20 Garben stellen, warum wir davon reden, jemand „habe etwas auf dem Kerbholz“ usw.

Und wenn man einen Bauern heute danach fragt, was er von der Tätigkeit des Bauermeisters, vom Burmal, von Flurzwang und Dreifelderwirtschaft, von Besthaupt und Bedemund, von Zehnten und Türkenschatz weiß, dann ein Engel durchs Zimmer fliegen, wie man so sagt.

Weil die alles aber Dinge sind, die unseren Ahnen lebenswichtige des Alltags waren, in deren Entstehung viel vom innersten Wesen des Bauerntums zu verspürten ist und weil das, was da aus den nüchternen, vergilbten Akten, Erbregistern und Feld- , Flur und Dorfbeschreibungen aufsteigt, von den Ahnen lebendig zu reden vermag, wenn man es richtig aufnimmt, und weil wir alle als Angehörige einer alten Bauernsippe etwas von dem Wege kennen müssen, den sie auf ihrer Wanderung durch den Werktag der Jahrhunderte mit allen anderen Bauerngeschlechtern teilen sollte, darum erzähle ich heute dem Familientag Barnstorf von diesen Dingen.

Ich tue es um so lieber als ich mit der allgemeinen Schilderung bäuerlicher Verhältnisse in früherer Zeit zugleich den Bericht über meine diesjährige etwa einwöchige Forschungsarbeit im Landeshauptarchiv (Wolfenbüttel) verbinden kann, die hauptsächlich der Geschichte unseres Stammhofes und seiner Nebenhöfe gewidmet war und mir manches Interessantes einbrachte.

 Zunächst ein kurzer historischer Überblick über die ältesten Zeiten bis zum Auftauchen unserer Sippe aus dem Dunkel der Überlieferungslosigkeit.

 Über die ältesten Zeiten des Landbaus in Deutschland wissen wir wenig und müssen schon den römischen Geschichtsschreibern glauben, was sie uns von den germanischen Bauern erzählen. Diese hatten ihre Dörfer aus Holz- und Lehmhäusern erbaut, wo ihre Ahnen in grauer Zeit schon ihre Dinkel- und Gerstenfelder hatten: An den Flüssen in fruchtbaren Tälern oder an den alten Heerstraßen, den Dietwegen, die von Gau zu Gau führten und auf denen dann die römischen Kaufleute von Stamm zu Stamm zogen.

So ein Dietweg führte auch in unserer Gegend vorbei von Hildesheim über Gr. Stöckheim, Atzum, Ahlum, am Tumulus in Evessen vorbei nach Schöningen. Längs dieses in älteste Zeiten zurückreichenden Weges finden wir noch heute auf den Feldern die Scherbenreste der Urnenfriedhöfe und Geräte unserer frühesten Vorfahren. Da hausten die Sippen der germanischen Stämme Hof bei Hof und bildeten so in umfriedeten Dörfern die ersten festen Siedlungen, die nach den Sippen noch heute ihren Namen tragen. Alle Dorfnamen auf -lingen und leben deuten auf einen Personennamen und seine Sippe, so wie wir heute noch von den Nibelungen oder Wikingern sprechen.

Die Sippen hatten ihre strengen Sippengesetze und fügten sich nur unter das höhere Gebot des Stammes, dem sie angehörten, wenn Kriegszeiten gemeinschaftliches Handeln erforderte. Sie waren freie Bauern und waren doch nicht frei. Denn ein persönliches Eigentum an Grund und Boden kannten sie nicht. Ihre Felder lagen rings um das Dorf in drei großen Flächen, die nach ihrer Bestimmung Sommerfeld, Winterfeld und Bragfeld bezeichnet wuurden. In diesen Feldern lagen die einzelnen Gewanne oder Wannen, die gemeinsam bestellt und abgeerntet werden mußten, weil kein Feld für sich allein zugänglich war. Jede Familie hatte soviel Anrecht an dem Landbesitz der Sippe oder der Dorfgemeinschaft, der Allmende, wie es zu ihrer Ernährung notwendig war. Das Maß dieser Ackernahrung, wie man wohl heute sagt, mit allen Rechten und Pflichten dazu, nannte man eine Hufe. Eine solche Hufe konnte je nach Güte des Bodens 16-60 Morgen umschließen, wobei ein Morgen eine Fläche bedeutet, die man an einem Morgen umpflügen kann. Nach diesen Hufen hat dann auch der Hof seinen Namen bekommen. Keiner der Hofinhaber konnte sein Land verkaufen oder frei vererben, stets nahm die Sippe wieder, was der Einzelne aufgeben mußte.

Aber wie es immer unter den Menschen Ungleichheit in Taten und Leistungen gegeben hat, so verteilte auch damals schon das Geschick wechselnde Lose. Der eine war tüchtig und hatte Glück, der andere lag auf der Bärenhaut und kam wohl gar durch Blutschuld, für die er Buße nicht bezahlen konnte, in Abhängigkeit von dem Stärkeren. Neid und Zwietracht taten das ihre und so schied sich allmählich der Stand der Freien vom Stande Unfreien, der dem anderem zu dienen hatte, auch bei den politisch unabhängigen Stämmen der Niedersachsen.

Der Landanspruch der Freien, aus dem dann der Stammesadel und die Führer- oder Herzogsgeschlechter entstanden, nahm zu, je mehr ihr Machtgefühl über die wirtschaftlich unterlegenen erstarkte. Und dann kamen die feindlichen Nachbarstämme, die in den Stürmen der Völkerwanderung dem Druck der landhungrigen Völker weichen mußten, und unterwarfen sich die freien Sachsen. Von Süden und Westen brachen die Franken herein, geführt von ihrem König Karl, der sich bald Kaiser nennen wollte. Sie siegten und ließen die Unterlegenen bald ihre Herrschergewalt spüren. Ihre Heerführer erhielten vom Kaiser den gesamten Landbesitz der sächsischen Freien als Lehen. Natürlich konnten diese streitbaren Herren die Höfe nicht selbst bewirtschaften, dazu ließ ihnen der Kriegsdienst keine Zeit. So übernahmen sie denn mit den sächsischen Adelshöfen auch deren unfreie Bauern und ließen sie rings im Lande ihre Hufen im Dienste des Haupthofes, den man auch Fronhof nannte, beackern.

Auf dem Haupthof saß dann der Meier des fränkischen Edlen und sorgte dafür, daß die hörigen Bauern, die man auch Laten nannte, zur rechten Zeit mit ihren Zinsgaben wie Getreide, Vieh, Milch, Käse, Öl oder auch tönernen Näpfen und Krügen, Tuch und Leinen dem Herrn seine Lebensnotdurft brachten. Einen solchen Haupthof mit den vielen davon abhängigen Kleinhöfen nannte man eine Villikation. Solche Villikationen gab es bei dem wachsenden Großgrundbesitz der Adligen sehr viele und manche reichen Edlen beherrschten auf diese Weise ganze Gaue.

Aber neben ihnen taucht mit dem Frankenkaiser Karl auch ein anderer Grundherr auf, dem bald noch größerer Besitz zufällt, nämlich die Kirche. Sie bekehrt die heidnischen Sachsen zum Christentum und erhält dafür vom Kaiser zum Lohne Ländereien, die den widersetzlichen Sachsenfürsten weggenommen werden. Sie gründet Klöster und läßt sich zu diesem Zweck Land durch mehr oder minder freiwillige Schenkungen der Edlen übereignen. Immer werden dabei oder beim Verkauf eines Hufengrundstückes die darauf wohnenden Laten mit verschenkt oder verkauft wie eine Sache, die man nicht mehr braucht. Die Laten sind Leibeigene, wie wir sie später aus dem alten Rußland oder Ostpreußen noch in viel späterer Zeit kennen. Sie haben noch keinen Namen, man ruft sie Lutke oder Hans oder Didrik, sie gehören mit Leib und Leben ihrem Grundherrn.

Aber sie sind Bauern, die man braucht, die den Edelhöfen Brot, Fleisch und Kleidung schaffen müssen, die dem Kloster den zehnten Teil ihrer Ernte, den zehnten Teil ihres Viehstapels, ihres Flachses, ihrer Honigernte alljährlich um Michaelis bringen müssen nach des Kaiser Karls Gebot. Sie wechseln ihren Besitzer, sind heute in des Asseburgers Hand und dienen morgen dem Kloster St. Blasii in Braunschweig, sie empfinden nichts dabei, denn ihre Unfreiheit bleibt die gleiche. Wenn sie heiraten wollen müssen sie ihren Grundherren um Erlaubnis fragen und Korn oder Vieh dafür hingeben, wenn sie sterben, hat ihr Sohn dem Grundherrn das Besthaupt zu geben, das beste Pferd, die beste Kuh den Meierzins treibt alljährlich der Vogt ein und achtet nicht ihrer Klagen, wenn Krieg oder Pest das Dorf verwüstet haben. Für den Kriegsdienst ist der Bauer nich gut genug, das ist Herrensache.

So bleibt es das ganze Mittelalter hindurch, höchstens laufen einmal überzählige Söhne des Hofes oder Bauern, sie von ihrem Herrn abgemeiert und verstoßen sind, einem Kriegstrupp irgendeinen Bischofs oder Grafen nach und verderben auf grüner Haid im freien Feld, landlos, heimatlos, rechtlos. Der Jahreslauf in den Latenhöfen bleibt vom Wachsen der Städte rings im Land, vom Kampf der aufsässigen Fürsten und Edlen wider die kaiserliche Zentralgewalt unberührt. Wie die Urväter taten, düngte der Braunschweigische Bauer des 10. oder 11. Jahrhunderts seine Hufen mit Stallmist, Kalk, Asche oder Mergel, sät ins Winterfeld seinen Weizen und Roggen,ins Sommerfeld Hafer und Gerste und läßt das Brachfeld ein Jahr liegen, es nur im Mai zur gemeinschaftlichen Weide nutzend, die man Wunne nannte. Und da der Mai den Austriebs des Viehs zur Wunne brachte, nannte man ihn den Wunnemonat, was mit der Wonne so wenig zu tun hat, wie der ganze, schwere Tageslaus des Bauern überhaupt. Der Acker gab bei diesen primitiven Methoden nicht mehr her als etwa die 6-fache Aussaat bei Weizen und Roggen, die 7-fache bei Gerste und die 8-fache bei Hafer. Von einer Hufer erntete man damals etwa 120 Scheffel Weizen Ein Scheffel faßt, soweit das bei den außerordentlich verschiedenen in jeder Gegend abweichenden Größen überhaupt angegeben werden kann, im 17. Jahrhundert 55,8 Liter. Der Scheffel hatte später 2 Himten oder 16 Metzen.

Alles was wir an Einzelheiten über die bäuerlichen Verhältnisse unseres Landes im frühen Mittelalter wissen, bleibt ungewiß und ungenau, weil die Quellen sehr spärlich fließen und uns nur eine Gewißheit lassen: Der unheilvolle Wirwarr der damals Städte, Fürsten und Kaiser zu unaufhörlichen Kämpfen zusammentrieb, wirkte sich im Verein mit Seuchen und Hungersnöten dahin aus, daß im 12. und 13. Jahrhundert viele Bauern ihre Dörfer verließen und Land und Hof einem ungewissen Schicksal überließen. Sie zogen in die Städte, Braunschweig und Hildesheim nahmen sie auf unter dem Grundsatz „Stadtluft macht frei!“, und sie wurden Ackerbürger oder Handwerker in den aufblühenden Hansestädten. So entstanden damals die wüst gewordenen Dörfer rings um Braunschweig, die der Volksmund gern dem 30jährigem Krieg zuschreiben möchte, die aber alle weit älter sind. In jener Zeit ging es dem Bauern im ganzen schon viel besser und sie hielten wirtschaftlich den Schrecken der 30 Jahre stand auch wenn die Höfe Bränden und die Bewohner den Schweden oder Wallensteiner zum Opfer fielen.

Auch in der Nähe von Atzum wurde im 11. oder 12 Jahrhundert das Dorf Westrum wüst, dessen Lage noch Jahrhunderte später der Flurname Westernfeld bezeichnet. In diesem Westernfeld hat nun unser Stammhof im 17. Jahrhundert 2 Hufen Land gehabt, deren Erwähnung in einer Urkunde vom Jahre 1338 uns die erste Nachricht von einem Teilstück dieses Hofes bringt. Nach dieser Urkunde verkauften Burchard und Gunzelin von Asseburg dem Domkloster St. Blasii in Braunschweig 4 Hufen nebst Hofplatz in dem wüsten Westrum.

Daß die hörigen Bauern mit ihrer Hofstelle verkauft oder verschenkt wurden, läßt ebenfalls eine Urkunde des Asseburger Urkundenbuches mit Bezug auf einen Hof erkennen, der jetzt in Barnstorf‘schem Besitz ist. Es verkauft nämlich ein Asseburger 1331 in Weferlingen dem Kreuzkloster in Braunschweig 7 Hufen mit 2 Höfen, den Burgwall, einen Apfelgarten und die Mühlenstätte mitsamt den jetzigen und künftigen Laten. Wer den Hof Nr. 3 in Weferlingen, aus dem auch ich stamme, kennt, wird wissen, daß es sich nur um diesen und den daneben liegenden Moshake‘schen Hof handeln kann. Beide Höfe sind auch noch bis 1835 dem Kreuzkloster zehntpflichtig geblieben und nach dem Wortlaut der Urkunde wären meine Geschwister und ich noch heute Hörige des kleinen Damenstifts inder Freisestraße in Braunschweig – wenn wir keine Separation und Ablösung der Grundherrschaft gehabt hätten.

Aus diesen Bemerkungen, liebe Hörer, können Sie sehen, wie lange durch die Jahrhunderte sich die alten Rechte und Unrechte fortgeerbt haben, bis mit einem gänzlich veränderten Wirtschaftssystem sich endlich auch die Eigentumsverhältnisse unserer Urgroßväter sinngemäß wandelten.

Wenn also auch die alten Lasten und Pflichten unverändert auf den Höfen ruhten, wenn auch die Grundherren wie seit uralter Zeit auf ihre Rechte dem abhängigen Bauern gegenüber pochen konnten, so dürfen wir doch nicht glauben, daß unsere Ahnen von Brandt und Henning an nach wie vor im gleichen Leibeigenverhältnis zu ihren Grundherren geblieben wären, wie wir es aus dem alten Rußland kennen. Nein, gerade unser Braunschweiger Land darf sich rühmen, Jahrhunderte vor den fortschrittlichen Preußen weitgehend die Härten der alten Hörigkeit gemildert zu haben, so daß man vom Jahre 1433 ab bei uns von Hörigen eigentlich nicht mehr reden kann.

Wir verdanken das dem Weitblick eines Fürsten, der darin allen Regenten seiner Zeit weit voraus war. Heinrich der Friedfertige, einer der wenigen friedliebenden und haushälterischen Fürsten des 15. Jahrhunderts glaubte gegen den heftigen Widerstand seiner adligen Landstände der fortschreitenden Verelendung des Bauernstandes Halt gebieten zu müssen. So hob er das Besthaupt in der alten, unbarmherzigen Form auf, setzte Bedemund und Baulebung, die Abgaben bei Heirat und Erbfall auf ein erträgliches Maß ein für alle mal fest und gab, was das Wichtigste ist, den Bauern einen erblichen Anspruch auf den Hof, denn „wer zum Bauern geboren ist, der soll Bauer bleiben!“ Natürlich behielt der Grundherr bei wirtschaftsschädlichem Verhalten oder Zinsrückstand das Recht, den Bauern abzumeiern, aber diese Fälle wurden genau festgelegt. Auch mußte der Grundzins erlassen oder herabgesetzt werden, wenn der Bauer unverschuldete Schäden durch Mißwachs, Unwetter, Seuchen oder dergleichen nachweisen konnte. So erhielt das ganze Verhältnis zwischen Grundherrn und Bauer den Charakter eines Erbpachtverhältnisses, wie wir es auch heute noch kennen. Die ganzen, vielfältigen Bestimmungen und Gewohnheitsrechte, die dieses Verhältnis regelten, faßt man unter dem Namen Meierrecht zusammen. Es ist nie in Form eines Gesetzes niedergeschrieben worden, sondern erhielt sich kraft der landesherrlichen Rechtssprechung und in der mündlichen Überlieferung der Beteiligten. Es gab daneben noch zwei andere bäuerliche Besitzrechte, die sich in vielem davon unterscheiden, das Erbenzinsrecht und das Bauerndarlehensrecht. Sie spielen aber in unserer Gegend neben dem Meierrecht praktisch keine Rolle.

So waren denn durch die weise landesfürstliche Fürsorge unseren Ahnen schon seit 1433 wenigstens ihre persönliche Freiheit verliehen, wenn sie auch durch die althergebrachten Formalitäten nach wie vor eingeengt blieb. Eine ausdrückliche Aufhebung der Leibeigenschaft ist allerdings in Braunschweig niemals erfolgt.

 Ehe nun um die Mitte des 16. Jahrhunderts unsere heute noch bebauten Höfe in den staatlichen Urkunden mit allen Einzelheiten ihrer Größe, öffentlichen und privaten Lasten, Viehbestand auftauchen, so daß wir den Meier und seine Sorgen leibhaftig vor uns sehen, ist noch ein Grundherr zu den alten, nämlich Adel und Kirche, hinzu gekommen: Der Stadtbürger, der reich gewordene „Pfeffersack“, der sich gerade im jetzigen Kreise Wolfenbüttel, dem damaligen Burgamt durch Kauf, Verpfändung gegen Geldleihe und sonstige Geschäfte in den Besitz einer großen Zahl von Meierhöfen zu setzen wußte. So gehörte der Familie Hornburg fast das ganze Dorf Atzum und weit darunter hinaus Land in fast allen benachbarten Dörfern. Sie gaben den Klöstern und Stiften Geld und erhielten das Land dafür. Der Zehnte allerdings blieb den früheren kirchlichen Besitzern erhalten, und so zeigt dann jeder Hof ein buntes Gewirr von Abgaben und Gerechtsamen, die alle verschiedenen Taschen zuflossen. Oft hatte der Boden eines Ackerhofs 4 bis 5 verschiedene Grundherren, das Dorf natürlich noch mehr, sodaß es fast unmöglich ist, aus den mannigfaltigen Angaben ein Bild von der allmählichen Änderung der Besitzverhältnisse zu machen.

Als sich nun auch noch der Staat, der für seine politischen und militärischen Aufgaben mehr Gelder brauchte, wobei die Unterhaltung des herzoglichen Haushalts und Hofstaates nicht vergessen werden durfte, nach geordneten und regelmäßigen Steuern umsah, mußte er versuchen, in das Durcheinander der grundherrlichen Berechtigungen etwas Licht zu bringen, bei dessen Schein er selbst dann sehen konnte, wo noch etwas zu holen war .Der Herzog der Jüngere, ein überaus streitbarer und Kriegslustiger, aber zugleich kluger Mann, der Feind Luthers der dann vor den verbündeten evangelischen Fürsten eine Zeitlang aus seinem Lande fliehen mußte, befahl also seinen Amtleuten – heute würde man sagen Kreisdirektoren, aber sie waren daneben auch Notar, Richter, Finazamtleiter und Domänenverwalter – alle Bauern der Dörfer mit ihrem Bauermeister aufs Amt, z.B. Salzdahlum, Evessen oder Beddingen kommen zu lassen und sie zu befragen, wem ihre Ländereien gehörten, an wen sie Zehnten und Zins zahlten, was sie dem Amte schuldig wären usw. Das alles wurde gehörig beschworen und in ein dickes Buch geschrieben, das nun für alle Zeiten Rechte und Pflichten eines jeden Hofes genau festlegen, allen Nachkommen eine eindeutige Richtschnur bilden und daher Erbregister genannt werden sollte. Diese Erbregister sind uns nun aus den Jahren 1566/69 erhalten, sollen allerdings nur Abschriften von1620 sein. Sie bieten uns in ihren interessanten Angaben gleichsam einen Querschnitt durch die ganzen soeben in ihrer Entwicklung geschilderten bäuerlichen Besitzverhältnisse, sodaß wir sie ein wenig genauer betrachten wollen. Gerade weil es die ersten Akten sind, aus denen uns jeder einzelne, heute noch vorhandene Hof in allen seinen Beziehungen sichtbar wird, bedeuten sie uns soviel auch für die Familienforschung.

Einige Jahre vorher sind noch andere Register angelegt, die aber nur einen Sonderzweck hatten. Sie sollten Steuerlisten für die von Heinrich d. J. eingeführte Schätzung des Scheffelschatzes und Schafschatzes sein. Das war die erste staatliche Grundsteuer, die erhoben wurde. Ihr war nur der sogenannte Landschatz vorhergegangen, der von Dörfern pauschal erhoben durch das Burmal, die Versammlung aller stimmberechtigten Gemeindemitglieder auf die Höfe umgelegt wurde. Die Scheffelschatzregister führen auch schon Hofinhaber, Größe und Grundherren der Höfe an, zählen diese aber nicht vollständig auf. In den Scheffelschatzregistern von 1555 und 1564 erscheint in Atzum noch kein Barnstorf, sonder auf dem Hof, der Valentin Hornburg in Braunschweig gehört, sitzt damals Lorenz Schurmann. Dagegen finden wir im benachbarten Salzdahlum einen Kothsaß Hans Barnstorf. Liegt da nicht der Gedanke nahe, daß Brandt Barnstorf einer seiner Söhne ist und um 1685 eine Schurmanntochter geheiratet hat? Denn er ist es, der im Erbregister nach Lorenz Sch. als Meier des Hornburgschen Ackerhofs erscheint. Man ergänzte zwar nur etwa alle 50 Jahre die Register durch Ausstreichen des alten Namens und Hinzuschreiben des jeweiligen Besitzers, da aber Brandt 1618 nach einer anderen Quelle Kirchenvater d.h. Mitglied des Kirchenrats ist, kann diese Besitzänderung nur in den ersten Jahren nach 1600 nachgetragen worden sein. Brandt hatte zwei Söhne, Jürgen und Henning, von denen Jürgen der ältere war und 1589 geboren wurde. Was erzählt uns nun das Erbregister von ihrem Hof,den wir als Barnstorf‘schen Stammhof Atzum Nr. 4 kennen?

Der Hof, den Brandt etwa um 1560 geboren, von seinem Vorgänger, vielleicht auch Schwiegervater Lorenz Schurmann übernahm, war ein Ackerhof. Diese Bezeichnung, die manchmal auch als Vollmeierhof oder Vollspännerhof auftrit, bezeichnet einen Hof, der zur ersten der früher bestehenden Bauernklassen gehörte. Ursprünglich war der Inhaber einer vollen Hufe ein Vollhufner oder Vollspänner mit einem Gespann Pferde, ein Halbspänner hatte nur halb soviel Land und Vieh. Im späten Mittelalter finden sich so kleine Betriebe nicht mehr und man teilte die Bauerklassen weniger nach der Größe ihres Landes, als nach dem Maß ihrer Pflichten und Rechte ein.

Ein Ackermann war verpflichtet, wöchentlich 2 Tage dem Grundherrn oder dem Herzoglichen Amt mit einem Wagen oder Pflug zu dienen, während ein Kothsaß nur mit der Barten - das ist ein Spaten , eine Hacke – oder sonst einem Gerät Handdienst zu leisten hatte. Der Halbspänner stand dabei etwa in der Mitte. Die Kothsassen haben sich entweder aus der Teilung von Acker- oder Halbspännerhöfen entwickelt oder sie waren in den ältesten Zeiten freigelassene Knechte ohne Land, dievom Grundherrn in einem Dorf angesiedelt wurden. Daher finden wir oft Kothhöfe ohne Land. Auch wüste Höfe, die in einem Dorf bestehen blieben, ihr Land aber an einen anderen Hof verloren hatten und dann erneut zugewiesen bekamen können Kothhöfe werden.

Neben den erwähnten Klassen gab es dann noch die Häuslinge, Landbesitzlose, meist bei anderen Leuten eingemietete Tagelöhner, die aber zahlenmäßig kaum eine Rolle spielten. Aus ihnen wurden später, etwa zu Beginn des 18. Jahrhunderts die Anbauern oder Brinksitzer, die wie der Name sagt, sich außen am Dorfrand , dem Brink, ansiedeln mußten und meist nur geringe Landflächen pachtweise beackerten. Meistens hatten sie nur Haus und Garten. Sie waren in den Dörfern auch die einzigen Handwerker. Sie verdienten als Stroh- und Steindecker mit Dacharbeiten ihr Brot oder sie schusterten und schneiderten wenig und halfen so den wohlhabenderen Dorfgenossen, die meisten handwerklichen Tätigkeiten allerdings selbst besaßen. Über die unterschiedlichen Rechte der Bauernklassen, die hauptsächlich in der Gemeindeversammlung, dem Burwal, zutage traten, soll weiter unten berichtet werden.

Der Ackerhof Brandt B.‘s umfaßte außer einem Morgen Kirchenland 8 Hufen und 4 Morgen Land. Die Hufe muß in diesem Fall ungefähr mit 35 Morgen angesetzt werden, denn im 17. Jh. findet sich der Hof umgerechnet auf 200 Morgen. Der Hof gehörte dem Heinz Hornburg in Braunschweig, später dem Valentin Hornburg und im 18.Jh. Den Westphal‘schen Erben in Braunschweig. Es waren das alles reiche Bürgergeschlechter, die wohl schon um 1500 durch Kauf oder Pfand ihren Besitz aus kirchlicher Hand empfangen hatten. An sie zahlte der jeweilig Besitzer seinen Meierzins in Höhe von 10 Scheffel Roggen, 6 Scheffel Gerste und ein Schock Eier. Wenn man weiß, daß im 17. Jh. der Scheffel etwa 60 Liter entsprach, dann wird man wohl zugeben müssen, daß diese Anerkennungsgebühr den Ahnherrn nicht gerade zum Hungertod verurteilte.Sie war eben in diesen Zeiten dank der herzoglichen Fürsorge und Weitsicht tatsächlich nicht mehr als eine ständige Erinnerung an den Bauern, daß er nicht sein eigener auf seinem Hofe sei. Im 16.Jh. Wurde der Meierzins meist noch in Naturalien geliefert, Ende des 17.Jh. Aber durchweg schon in Geld abgelöst.

Auf dem Westernfelde hatte der Hof noch zwei Hufen liegen, die damals Herrn Binder mit 4 Scheffel Roggen zinspflichtig waren. 1564 dies Land noch dem Domkloster St. Blasii und darauf stützt sich meine Vermutung, daß wir dieses Stück mit der Urkunde von 1338 in Verbindung bringen können. Im Jahre 1750 zahlte Johann Heinrich Barnstorf an seine Grundherrn nur noch 5 Scheffel Roggen, 5 Scheffel Gerste und 1 Scheffel Hafer, ferner 1 Harzfuhre, 2 Hähne und 1 Schock Eier. Auch dabei konnte er wohl leben, wenn man bedenkt, daß bei damaligen landwirtschaftlichen Methoden 1 Hufe etwa 140 Scheffel Gerste und 120 Scheffel Weizen oder Roggen brachte. Auf den Morgen umgerechnet ergibt das 270 Liter Gerste und Weizen oder Roggen. Mitleidig sehe ich die Gesichter unserer nach den Regeln der Erzeugungsschlacht wirtschaftenden Bauern lächeln, wen sie überschlagen, daß das Erträge von 2 ½ bis 3 Zentner bedeutet. Ja, so sah es damals ohne Kunstdünger, Drainage und Grünlandkultur aus!

Aber wenn Brandt oder Henning oder Barthold oder auch Johann Heinrich uns einmal in ihre Feldmark geführt hätten, wäre uns alles wohl klarer geworden. Da lagen die schmalen, oft nur meterbreiten Streifen der einzelnen Hofanteile an den Wannen des Sommer-, Winter- oder Brachfeldes regellos verstreut im Gemenge und hatten oft nicht einmal Zugang von einem Weg. Dazwischen dehnten sich breite unregelmäßige Graswege und Änger, die der Grasnutzung durch die Gemeinde als Almendeeigentum dienten. Fußwege durchschnitten kreuz und quer die Gebreite, Hecken und Büsche beschatteten die anliegenden Saatflächen, kurz es war Bild, das den Naturfreund mit seinem natürlichen Reichtum an reizvollen Blicken und an gefiederten Bewohnern wohl entzücken könnte, das aber einem modernen Bauernauge ein unverständliches Greuel sein würde.

Durch Erbteilungen, Verkäufe und Tausch hatte sich die urprünglich doch geschlossenere Lage der zu den Höfen gehörigen Fluranteile so zerstückelt, daß zum Beispiel der Hof Nr. 4 im Jahr 1750, als man staatlicherseits zum ersten Male eine wirtschaftlichere Flurteilung durch Vermessung und Neuverteilung versuchte, seine 204 Morgen in 122 Stücken bis höchstens 7 Morgen Größe in der Feldmark liegen hatte. Es ist wohl klar, daß einmal die Etragsfähigkeit solcher Miniaturfelder nicht sehr hoch sein konnte, daß aber außerdem die Bewirtschaftung derselben nach ganz anderen Regel erfolgen mußte, als wir sie bei unseren, jederzeit frei von Straßen oder Feldwegen erreichbaren Plänen durchführen können. Wenn Henning auf sein Stück am Stendelberg oder in die Larmse gelangen wollte, mußte er über Kurd Walmanns Vorling hinweg oder auf Ebelings Grasnutzung Schaden anrichten.

Das ließ sich nur durch besondere Abmachungen erreichen die in Form von Wenderechten, Überfahrtsrechten und ähnlichen Einrichtungen zur Dauerregelung wurden. Über all diese Berechtigungen wachte die Gemeinde mit Hilfe der Versammlung auf dem Burmal, das vom Bauermeister durch Blasen eines Horns oder dem Geräusch einer Klapper nach Bedarf auf dem Thieplatz, meist unter alten Linden gelegen, zusammengerufen wurden. Da jeder von jedem abhängig war und keiner ohne den Nachbarn etwas auf seinem Feld unternehmen konnte, war seit jeher das Kennzeichnendste für den Bauern seine freiwillige Unterordnung unter den Plan des Gemeinwohls, ohne den er Saat und Ernte nicht durchführen durfte.

Die Regeln der gemeinsamen Aussaat und Ernte faßt man als Flurzwang zusammen. Alljährlich zu bestimmten Terminen, die durch den Bauermeister angesagt wurden, zogen die Nachbarn, wie sich alle in der Gemeindeversammlung Stimmberechtigten nannten, hinaus ins Feld und brachten ihr Korn in die Erde. Zu gemeinsam vereinbarten Zeiten wurde dann gemäht und gemeinsam rollten die Erntefuder vom Felde. Bevor man aber die Garben heimholen durfte, mußte der beeidigte „Zehntmaler“ die Stiegen ausgezehntet haben, d.h. er mußte den 10. Teil einer jeden Stiege für den Zehntherrn beiseite stellen. Bevor das nicht geschehen war, durfte kein Fuder das Feld verlassen.

Wir kommen damit zu der sicherlich drückendsten Abgabe eines Bauern in dieser Zeit. Der Zehnte, von Karl dem Großen Als göttlicher Befehl der Kirche zugesprochen, wurde von Feldfrüchten und den Tieren des Hofes gegeben und lag den Höfen als jährliche Leistung anfangs in natura, seit dem 18. Jh. als Geldleistung bis zur Ablösung um 1830 auf. Auch er war, wie wir das schon von der ursprünglichen Grundherrschaft sahen, durch Kauf, Schenkung, Pacht und Erbteilung aus den Händen der Kirche vielfach in andere übergegangen, meist hatte er sich aber doch bei dem geistlichen Grundherrn erhalten.

So sind z.B. die Weferlinger Höfe seit dem 13. Jh. dauernd dem Kreuzkloster zehntpflichtig geblieben. Der Atzumer Hof zehntete zusammen mit allen dortigen Bauern dem Domkloster in Braunschweig. Brandt Barnstorf hatte den Zehnten zeitweilig zu Fahren und hatte ihn ums Jahr 1616 zusammen mit Hans Ulsmann sogar gepachtet. Die liebe Gemeinde machte ihm offenbar Schwierigkeiten dabei, sodaß er sich beim Amtmann beschwerte. Der Zehnte wurde zunächst in die Zehntscheune des Ortes gefahren und dort ausgedroschen. Es ist nach dem Gesagten wohl klar, warum die Stiegen in 10 oder 20 Stück aufgestellt werden mußten, wie dies noch heute geschieht, ohne daß ein Zehntmaler etwas zu sagen hat.

So spielte sich der Lauf der bäuerlichen Arbeiten in viel höherem Maß als heute in festen Gleisen ab, die jedem Bauern seinen Weg genau vorgaben und für individuelle Fähigkeiten und Neigungen keinen Raum ließen. Hinzu kamen als drückend empfundene Last seit dem 16. Jh. zunehmend die Dienste. In der alten Villikation brauchte der Fronhof die Arbeitskräfte der Laten zur Durchführung seiner Eigenwirtschaft. Die städtischen Grundherren unseres Stammhofes benötigten sie freilich nicht, wohl aber brauchte das Amt, die Domänenwirtschaft des Herzogs, Arbeiter für Landwirtschaft, Bergbau und Forst sowie zur Anlage der Befestigung seiner Städte. Und so ging denn unser Ahnherr wöchentlich zwei Tage nach Salzdahlum mit einem Wagen, um dort Dienste zu tun. Da er neben seinem Ackerhof noch einen Kothhof hatte, mußte Johann Heinrich um 1750 sogar noch zusätzlich zwei Tage mit der Barte Handdienst versehen. Welche Dienstbarkeiten außer den bäuerlichen Arbeiten und gelegentlichen Fuhren nach Celle oder in den Harz gefordert wurden, zeigt ein Beispiel aus einem anderen Dorf, wo ein Halbspänner außer den zwei Wochendiensttagen jährlich den Flachs des Adelshofs einfahren, das Heu einholen, einen Tag Flachs braken, einen Tag nachbraken und 2 Hedelöppe spinnen mußte.

Diese Dienste bei dem geringen Arbeitspersonal des eigenen Hofes durchzuführen war nicht leicht. Meist arbeiteten ja außer der eigenen Familie nur noch ein oder zwei Knechte oder ein paar Enken mit. Sie bekamen um 1585 jährlich 15 Gulden, 1 Morgen Korn, 2 Ellen Tuch, 5 Ellen Leinwand, 1 Paar Schuh. Um 1775 20 Thaler, 1 Himten Lein frei zu säen, 1 Paar Strümpfe, 1 Hemd, 1 Hut, 1 Weihnachtsgeschenk.

Der Viehbestand der Höfe war natürlich von der Wirtschaftsform abhängig und relativ gering. Futter für den Winter lieferten die wenigen Wiesen, deren Ertrag anteilmäßig auf die Höfe durch die Gemeinde verteilt wurde. Man war auf die sommerliche Weidefütterung auf dem Brachfeld oder dem abgeernteten Sommerfeld allein angewiesen. Der Rindviehbesitz eines Ackerhofs wird im allgemeinen nicht viel größer gewesen sein als 1779 vom Atzumer Hof angegeben wird: 2 Kühe, 1 Rind. Der Hof hatte damals 6 Pferde und 4 Schweine. Über die früheren Zeiten fehlen so genaue Angaben, aber wir können auch hier mit der ganz geringen Veränderlichkeit aller bäuerlichen Verhältnisse rechnen, die uns auch sonst überall bis zur Separation (1830) begegnet.

Die Schafzucht war wie das Brau- und Mühlenwesen von besonderen Konzessionen abhängig, die ursprünglich der Grundherr, später der Landesherr, also der Herzog, gegen entsprechende Abgaben vergab. Der Hauptgrundherr von Atzum, die Hornburgs, haben 1569 noch die Schäfergerechtsame dort. Der damalige Schafmeister, d.h. Schafzüchter, zinste ihnen dafür 3 Thaler, 1 Hammel, 1 Lamm und 2 Schock Käse.

Zum Ackerhof der Barnstorfs gehörte seit ca. 1730 eine Schäferei. Der damalige Inhaber des Hofes, Hennig Löhmann, der die die junge Witwe von Hans Andreas B. 1719 heiratete und bis 1739 für den unmündigen Johann Heinrich B. Führte, hatte sie vom Kloster St. Cyriaci in Braunschweig gepachtet – es lag da, wo heute die Güterabfertigung des Hauptbahnhofs liegt - . Ein Kothof, der heutige Hof Nr. 15 gehörte dazu. Später ist offenbar dieses Pachtverhältnis in ein Dauerverhältnis übergegangen. In den 80. Jahren 18. JH. prozessierte Johann Jürgen B. Mehrmals mit der Gemeinde darum.

 Soviel über die allgemeinen landwirtschaftlichen Verhältnisse.

Sehen wir uns nun weiter das Verhältnis unserer Ahnen zu ihren Grundherren an. Die Vermeierung mußte in regelmäßigen Abständen erneuert werden und wurde durch einen ausgestellten Meierbrief beurkundet. Da manche Rechtsgelehrte die Ansicht vertraten, daß nach 10 Jahren das Meiergut Eigentum werden könne, setzte man seit dem 16. Jh. 9 Jahre als Meierfrist fest. Auch 6 Jahre waren üblich und daher haben wir heute noch unsere Pachtfristen, die immer noch durch die Zahlen teilbar sind. Die Gebühr für den Meierbrief war der Weinkauf, der seinen Namen ursprünglich von dem dabei genossenen festlichen Mahl hat. Auch er bestand zuerst in Naturalien, später in Geld.

Meierbriefe aus älterer Zeit wurden für den Atzumer Hof nicht gefunden, dagegen einer aus dem Jahr 1800.

Meierfähig war der Bauer mit 25 Jahren. Abgemeiert konnte er werden, wenn er mit Meierzins rückständig blieb, Teile des Meierguts veräußerte oder es verkommen, ausmergeln ließ. Bei Kriegen, Mißernte, Hagelschlag und Mäusefraß stand dem Meier das Recht auf Ermäßigung des Zinses zu. Alle diese Rechte und Pflichten ergaben sich schon aus der weisen Gesetzesregelung des Landtagsabschiedes von 1597, durch Herzog Heinrich Julius, der die bauernschützende Tradition seiner Vorgänger fortsetzte.

Wenn der Meier starb, so war vor 1433 dem Grundherrn vom Ackermann die beste Kuh als Besthaupt fällig, abgesehen von einer Baudeling genannten sehr hohen Abgabe, durch die dem Sohne das Recht den Hof weiter zu führen erkauft wurde. Diese drückenden Abgaben im Verein mit Kriegen und Seuchen sind, wie schon erwähnt, am Wüstwerden so vieler Höfe und Dörfer vor dieser Zeit schuld. Später war die Baulebung wie der Besthauptzins auch heißt, auf das nächstbeste Stück Vieh beschränkt, wurde aber bis ins 18. Jh. hinein noch in natura gezahlt.

Bei Heirat eines Bauern, erlaubt durch den Grundherrn, war diesem ein Hedemund oder Bumede zu zahlen. Ma darf freilich nicht glauben, daß im späten Mittelalter dem Bauern verboten werden konnte, sein „Dortchen“ zu freien, nur war die Trauung ohne erlegten Hedemund verboten. Der Betrag war gering und stellte eben nur eine Erinnerung an die alte Leibeigenzeit dar. Im 18. und 19. Jh. wurde statt der Zahlung an den Grundherrn eine Abgabe an die Armenkasse oder Landesbrandkasse üblich.

Zur Heirat setzte der Bauer setzte er seit alten Zeiten in einer Ehestiftung beizeiten alles fest, was die gegenseitige Mitgift, die Abfindung der übrigen Geschwister und das Altenteil der Elter betraf. Der Pastor setzte diese Ehestiftung auf, die dann durch den Amtmann beglaubigt und in das Amtshandelsbuch eingetragen werden mußte. Der Staat hatte Interesse daran, daß die Bauern nicht durch allzu freigebige Mitgiften und Abfindungen den Bestand der Höfe gefährdeten und setzte Richtlinien dafür fest, die, wie alle Richtlinien, aber wenig befolgt wurden. Ich habe verschiedene Ehestiftungen unserer Vorfahren aufgefunden, so die von Hans Andreas‘ Witwe Dorothea Ebeling 1719 mit Hennig Lömann aus Eilum, dann die von Johann Jürgen B: und Anna Luzia Rose 1765, vom Stammvater der Volzumer Linie Johann Christian B. Und Anna Sophie Ehlers 1800 und vom Begründer des Weferlinger Zweiges Peter Konrad Ludwig und Christine Auguste Langelüddeke 1799. Die Übergabe der Mitgift erfolgte auf dem geschmückten Kästewagen, auf dem Kisten und Kasten in Form von buntbemalten Koffern und Truhen, gefüllt mit Leinen auf den Hof rollten.

Wenn wir nun nun noch kurz die übrigen Steuern und Abgaben betrachten, die den Bauern Altbraunschweigs auferlegt waren, so sind es in der Haupsache Lasten, die auf der Gemeinde ruhten und von ihr durch Umlage verteilt wurden zusammen mit Steuern, ähnlich unseren heutigen, die der Herzog für seine Verwaltungen von Einzelpersonen forderte. Der Vogtshafer wurde von den Gemeinden an das Amt für den Gerichtsschutz gezahlt. Er betrug 1566 2 Schillinge pro Person. Als älteste Staatssteuern finden sich die sogenannten Bede, d.H. Bitten, die im Mai und im Herbst an die Untertanen ergingen. Es waren ganz unbedeutende Beträge. Dann kam der Küchentermin, das war eineAbgabe von Hühnern und Eiern für die herzogliche Küche. Der Ackermann gab zu Palmarum, zum Hoppenheu, einem Termin um die Heuernte, und zum Basselabend 1 Huhn und 6 Eier. Auch das Raugut, ein ausgewachsenes, rauh gefiedertes Huhn, wurde am Rauguttermin fällig. Für die herzogliche Küche eine merkwürdig einseitige Lieferung!

Ergiebiger und fühlbarer für die Bauern wurden aber erst die staatlichen Steuern des 16. Jh. Der Landschatz wurde für die gesamte Gemeinde festgesetzt und umgelegt. Atzum bezahlte 1566 16 Thaler. Der Scheffelschatz war eine Art Grundsteuer, die von jedem Hof erhoben wurde. Beim Scheffelschatz zahlte der Schafmeister für jedes Schaf 2 Groschen. Vom Kaiser wurde von Zeit zu Zeit des andrängendes Feindes wegen der Türkenschatz erhoben, der die militärische Abwehr finanzieren sollte. Er wurde anfangs in der netten Form eingetrieben, daß jeder sich selbst einschätze und sein Geld in die dafür aufgestellten Truhen warf. Die Gemeinde selbst erhob kaum Steuern. Das einzige war meist die Besoldung des Dorfhirten und des Feldhüters oder Pannemanns, die im Gemeinde- oder Hirtenhaus wohnten. Sie bekamen für jedes Stück Vieh eine kleine Abgabe.

Vom Leben in der Gemeinde ist sonst noch folgendes zu berichten. Die Dorgemeinschaft oder Menne eine ausgeprägte Form der Selbstverwaltung. Das Burmal beschloß unter dem Vorsitz des Bauermeisters alle, die „Gemeinheit“ betreffenden Maßnahmen. Stimmberechtigt waren dabei nur Ackerleute, Halbspänner und Kothsassen. Die Brinksitzer hatten keinen Sitz und Stimme darin. Sie waren nur in Kirchen und Schulangelegenheiten verpflichtet, die Riege zu halten, d.h. sie konnten sich vor den Abgaben dfür nicht drücken. Das Burmal setzte die Anteile an der Grasung der Wiesen und Änger und an der Holznutzung fest und wachte über die Innehaltung der Flurgesetze. Strafzahlungen für Regelbrüche kamen in eine Lade und durften, wie eine vielsagende herzogliche Verordnung des 18. Jh. sagt, nicht „versoffen werden“. Die Holznutzungen sind vielfach noch in der alten Weise üblich, währen die Wiesen bei der Separation Privateigentum wurden. Das Amt des Bauermisters wurde ehrenamtlich geführt und ging reihum. Meistens hatte der Bauermeister einen Wieseanteil zu seiner Nutzung. Er wachte unter anderem auch über die Einziehung der Staatssteuern und der Bierziese, wie die Abgabe des Krügers für das Recht der Biersellung hieß, d.h. das Recht zum Bierausschank. Dabei bediente sich der Bauermeister des Kerbholzes, in das er für jede Faß Bier, das ins Dorf kam, eine Kerbe schnitzte. Für jede Steuer gab es ein besonderes Kerbholz.

An sonstigen Ehrenposten war in der Gemeinde noch der des Kirchenältesten oder Kirchvaters zu vergeben, das auch reihum ging. Jürgen, Hennings Bruder, ist es nach den Kirchrechnungen mehrmals gewesen, aber auch von den anderen Barnstorfs können wir das annehmen. Die Kirchväter hatten über die Kirchrechnung zu wachen, die dann alljährlich beim Superintendenten nachgeprüft wurde, was Grund zu einem guten Essen war. Noch mehr scheint flüssige Nahrung beliebt gewesen zu sein, denn die Atzumer Kirchenrechnung macht mehrmals die trockene Bemerkung: „...für Bier zur alten Kirchenrechnung oder 4 Gulden haben die Bauern versoffen...“ Wenn der Kirchenvater in Atzum abtrat, bekam er 18 Groschen Trinkgeld. Die Kirchenrechnung berichtet freilich gerade aus der schwersten Zeit Atzums, den Jahren 1626-30, auch von viel Elend, wenn man zwischen den kurzen Zeilen liest. So gibt sie an: „...1626/27, Einnahmen können nicht gehoben werden, weil niemand etwas gedroschen, sondern viel mehr verloren...“. Der Abendmahlkelch wurde zu einem Braunschweiger Bürger gebracht, weil er da sicherer war und der Pastor Stöchemius bemerkt: „Die Kirchenbücher nebst anderen Sachen sind nebst den Glocken gestohlen und geraubet, was nicht verbrandt ist.“ Henning B. Nahm einen Teil des Kirchvermögesn zur Aufbewahrung zu sich, hoffentlich hat es ihm nicht den schwedischen Trunk eingebracht! 1628 zahlt er jedenfalls 123 Gulden an den Pastor zurück.

 Eins Schule in unserem Sinn kennt der Bauer des 16. - 18. Jh. noch nicht. Der Küster oder Oppermann unterrichtet so gut es geht, und es geht manchmal recht schlecht, wie die Schreibübungen eines Küsters Andreas Simon auf den Blättern einer Kirchenrechnung um 1663 zeigen. Er unterrichtet die Kinder im Lesen und Schreiben und empfängt dafür als Lohn neben etwas Kirchenland zweimal jährlich einen Umgang im Dorfe, auf dem ihm Wurst und Brot gestiftet wird. Auch der Pastor empfängt solche Gottesgaben neben der freien Bearbeitung seines Ackers, der je nach Wohlhabenheit der der Dorfkirche bemessen ist. Die Atzumer Kirche besitzt unter anderem einen Kothof, der 1616 an Jürgen B. Vermeiert ist.

 Wenn die Bauern zu Gericht gehen müssen, so gehen sie auf das Landgericht, das viermal jährlich am Amtssitz, z.B. in Salzdahlum, gehalten wird. Alle Hauswirte des Sprengels müssen dann dort mit dem Bauermeister erscheinen, in den althergebrachten Formen des Sachsenspiegels wird „das Ding gehägt“, die Anklage durch den Landvogt vorgebracht und von Laienrichtern das Urteil gefunden. Die „peinliche Gerichtsbarkeit“, das was wir heute als Strafrechtsverfahren kennen, hatten sich freilich die Fürsten vorbehalten, doch sind diese rechtsgeschichtlichen Einzelheiten hier nicht von Interesse.

 Wenden wir nun noch einmal den Blick von den Dingen des wirtschaftlichen Lebens unserer bäuerlichen Ahnen auf ihre häuslichen Lebensverhältnisse. Soviel hat der Bericht von Hof und Felde wohl schon gezeigt, daß wir annehmen können, es werde im Hause ebenso bescheiden und einfach aussehen. Die Häuser bestehen bis ins 19. Jh. hinein aus Fachwerk und sind um 1750, zur Zeit der ersten Dorfbeschreibung, noch zumeist strohgedeckt, obwohl eine Verfügung des Herzogs im Interesse seiner neugegründeten Landesbrandkasse damals schon Ziegeldächer wenigstens für die Wohnhäuser forderte. Der Atzumer Hof hat schon ein ziegelgedecktes Wohnhaus, das einen Schornstein besitzt und als gut im Stande bezeichnet wird. Stall und Scheune sind strohgedeckt. Die Räume sind in ihrer Größe und Lage heute noch erhalten und nur durch einen Anbau erweitert.

Von der Einfachheit und Einförmigkeit des Tagesablaufs unserer Vorfahren können wir an Eisenbahn, Auto, Radio und Zeitungen gewöhnte Zeitgenossen so leicht kein Vorstellung machen. Reisen außer ihren Einkaufsgängen ins nahe Wolfenbüttel werden die Barnstorfs von Brandt und Johann Jürgen kaum gemacht haben. Was ihnen nicht der Fuhrmann mit seinem Planwagen von den Märkten durchfahrend an Neigkeiten mitbrachte, das hat oft erst nach Monaten aus großen unruhigen Welt zu ihnen gefunden. Und auch dann war es Zeit, im Ebelingschen Krug mit Badder Meyer oder Löhr ruhig darüber zu „köddern“ und die eigene feststehende Meinung daran zu erproben. Vielleicht kam in Kriegszeiten die Meldung vom Nahen der Schweden, Franzosen oder Kroaten auch schon Stunden bevor der Vortrupp mit Mordio ums Kurze Holz vor Wolfenbüttel herumzog, aber zum Fliehen war es dann schon zu spät.

Nein, es ging nicht üppig her in den niederen Stuben, auch wenn ein Johann Jürgen nach den Ehestiftungen seiner‚ Söhne zu schließen und nach seinen Leihkontrakten in den Amtsbüchern zu urteilen, ein recht vermögender Mann gewesen sein muß, dem es auf 1500 Thaler in bar nicht ankam, was für die Zeit kurz vor 1800 einiges bedeutet.

Das Leben des Braunschweigischen Bauern ging vom Mittelalter bis in die Tage ds Großen Friedrich und des guten und väterlichen Herzogs Karl seinen ewig gleichen Gang. Er konnte sich kaum etwas anderes denken, als seine umständlich gebundene Ackerweise mit tausenden von Rücksichten und Rechten, mit unzähligen, kaum noch in ihrer Herkunft erkennbaren Lasten und Frohnden, mit dem Bretterzaun von Vorurteilen und Vorschriften, hinter dem der Bauer eingesperrt war und blieb durch all diese Jahrhunderte. Bei ihm war alles beim alten geblieben, aber da draußen begann sich noch unklar und verschwommen, bald aber immer drängender das industrielle Zeitalter mit ihren Maschinen heraufzuarbeiten, dem die unbeholfene Arbeitsweise des bäuerlichen Betriebes und das ebenso unbeholfene System der Grundherrschaft nicht mehr gewachsen war. Wollte das Bauerntum nicht zurückbleiben, dann mußte es mitlaufen. Wie aber konnte es laufen, da ihm die Kette der Unfreiheit noch hörbar an den Beinen klirrte? Es sollte freilich noch über 80 Jahre dauern, bis sie endgültig abfiel, aber von jener ersten Vermessung und Verkoppelung (Bodenreform) der zersplitterten Ackerflächen ind 50er Jahren des 18. Jh. führt ein Weg über die leider rasch wieder rückgängig gemachten Reformen der Westfälischen Fremdherrschaft (Ablösung des Zehnten, Aufhebung des Besthaupts und der Spanndienste) bis zu der Radikalkur der Separation und Ablösung aller Servitute, Grundherrschaften und Dienstbarkeiten in den 30er bis 60er Jahren des 19. Jh. Bei jener ersten Verkoppelung ging die Zahl Ackerparzellen unseres Stammhofs von 122 Stücken auf 30 Pläne von ¾ bis 18 Morgen zurück. Die Grenzen jedes Stückes lagen jetzt fest, aber sonst blieb noch alles beim alten. Nur in die Tradition war jetzt eine Bresche geschlagen, durch die unaufhaltsam neue Ideen hereinstömten. Johann Hinrich mag es noch Kopfschütteln erlebt haben, Johann Julius, sein jüngster Enkel, atmete auf als die Ablösung aller grundherrlichen Beschränkungen ihm seine Freiheit gab, auch wenn er gleichzeitig eine völlig neue Verteilung des Bodens der Feldmark erlebte. 1874 wurde dann die Unteilbarkeit des bäuerlichen Grundbesitzes gesetzlich aufgehoben, sodaß der Bauer fortan völlig frei über sein Eigentum verfügen konnte.

 Was die allerneueste Zeit hier wieder für eine rückläufige Entwicklung eingeschlagen hat, ist ja allen bekannt.

 Dazu: „Reichsnährstand“ zur NS-Zeit“ Bauernführer im 3.Reich

Es folgen noch Bemerkungen zu einer möglichen Auszeichnung des Atzumer Hofes mit einer „Altbauernehrung“ (Link s.o.) und Pläne zur Beschreibung der anderen Barnstorfschen Höfe.